ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits als Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Lieferungen an Unternehmer und juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners als Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer insbesondere auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen trotz eines Vertragsschlusses nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.2 So weit gesonderte Vereinbarungen in den Verträgen von den vorliegenden Bedingungen ab weichen, gehen die gesonderten Vereinbarungen denen der Lieferbedingungen vor.​

2. Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber beauftragte Leistungen ganz oder teil weise auch bei Nachunternehmern anfertigen zu lassen.

3. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Auftragnehmers ab Werk ein schließlich üblicher Verpackungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers eingeschlossen. Die zum Leistungszeit punkt geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.​

4. Lieferung

4.1 Liefer- und Leistungsfristen richten sich grundsätzlich nach schriftlicher Vereinbarung.
4.2 Fälle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außer gewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, ungünstige Witterungs-/Verkehrsverhältnisse usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerung länger als 2 Mona te dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus oben genannten Gründen oder wird der Auftragnehmer deswegen von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann der Auftragnehmer sich nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
4.3 So fern der Auftragnehmer sich in Lieferverzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens auf insgesamt höchstens 5 % des Gesamtrechnungsbetrages. Darüber hinaus gehende Verzugsschadensansprüche sind aus geschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder hat die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge. Die weiteren Rechte des Auftraggebers im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
4.4 Die freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftragnehmer, ohne dass dieser hierzu verpflichtet ist. Soweit eine freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt, hat diese in einwandfreiem Zustand und originalverpackt zu sein. Bei einer freiwilligen Rücknahme erfolgt eine Gutschrift des Rechnungsbetrages abzüglich 20 %, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Kosten der Rückfracht trägt gegebenen falls der Auftraggeber.​

5. Zahlungen

5.1 Forderungen aus Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit es nicht anders vereinbart ist. Im Falle der Erforderlichkeit einer Abnahme, tritt Fälligkeit nach Abnahme bzw. nach Eintritt einer der Abnahme gleich stehenden Umständen ein.
5.2 Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert, wo bei deren Annahme nur erfüllungshalber erfolgt. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
5.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Eine Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.​

6. Gewährleistung

6.1 Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen, material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht gesondert als verbindlich vereinbart worden sind.
6.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
6.3 Mängel an Teilen der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung nach an gemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zu rücktreten.
6.5 Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur unmittelbar dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
6.6 Für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der gesetzlichen Gewährleistung gilt Ziffer 7. entsprechend.
6.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware.
6.8 Leuchtmittel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.​

7. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren ist bzw. eine Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer dem Auftragnehmer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers wegen zu gesicherter Eigenschaften einer Garantieübernahme oder Produkthaftung bleibt eben falls unberührt.
7.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten oder sonstigen Er füllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit an Stelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt Leistung der Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.
7.5. Im Falle der Haftung auf Ersatz eines etwaigen Schadens wegen Verzögerung der Leistung gilt die Ziff. 4.3.​

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Zahlung durch Scheck bis zur Einlösung, Eigentum des Auftragnehmers. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, bleibt die Ware darüber hinaus auch bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gegen diesen zustehen, Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zu stehen, werden im Folgen den als Vorbehaltswaren bezeichnet. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer als Hersteller, je doch oh ne Verpflichtung für ihn. Der Auftragnehmer erwirbt an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Sache Miteigentum an dieser Sache, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der neu en Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Er lischt das (Mit)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das das (Mit)Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig in Bezug zum Rechnungswert an den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder mit seinem Abnehmer den Ausschluss der Abtretbarkeit der vom Auftraggeber erworbenen Forderungen vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherungsleistungen, Ansprüche aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
8.4 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehen den Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.5 Bei Zu griffen auf die Vorbehaltsware oder Pfändungen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, kann der Auftragnehmer darüber hinaus gegebenen falls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte verlangen. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche hat der Auftraggeber in diesem Fall auf Verlangen des Auftragnehmers auf ein gesondertes für den Auftragnehmer ein gerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Auftraggeber ist nach Aufforderung durch den Auftragnehmer verpflichtet, Eigentum des Auftragnehmers als solches gekennzeichnet aus zu sondern. Ist der Auftraggeber Unternehmer, liegt in der Zurücknahme oder in der Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrag.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.​

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle daraus resultieren den Rechte und Pflichten unter stehen dem deutschen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
9.2 So weit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Auftragnehmer ist ergänzend hierzu berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: 05/2011

Als PDF-Datei herunterladen: AGBs Max Franke (PDF)